Club

Satzung

§1 Der Verein führt den Namen "Club der Maltesertauben-Züchter - Deutschlands, gegr. 1906 in Dresden"

Er hat seinen Sitz am jeweiligen 'Wohnsitz des 1. Vorsitzenden.
Der Zugehörigkeitsbereich des Clubs erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ausländische Mitglieder können zu gleichen Bedingungen aufgenommen werden.
Der Club gehört als Untergliederung dem Verband - Deutscher - Taubenzüchter VDT bzw. dem Bund - Deutscher - Rassegeflügelzüchter BDRG an. Die Satzungen der übergeordneten Organisationen gelten bei Widersprüchen mit dieser Satzung als vorrangiges Recht. Der Club der Maltesertauben -Züchter ist in 3 Bezirke aufgeteilt: Gruppe Ost, West und Süd (Bayern)

§2 Zweck, Aufgaben und Ziele:

Sinn und Zweck des Clubs ist die Zusammenfassung von Maltesertauben - Züchter zur gemeinschaftlichen und ideellen Förderung, der gleichmäßigen Zuchtausrichtung nach entsprechenden Bewertungsrichtlinien, sowie der Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder auf allen Gebieten der Zucht der Maltesertauben. Weiterhin die Schulung der Sonderrichter und des Sonderrichternachwuchses im Interesse einer gleichmäßigen Bewertung. Hierzu bestimmt der Club in Zusammenarbeit mit dem BZA des BDRG den Standard und die Entwicklung der Malteser vom rassezüchterischen Standpunkt aus. Er fördert insbesondere die Wettbewerbe durch Veranstaltungen von Sonderschauen. Außerdem gehört hierzu die Unterrichtung der Mitglieder auf dem Gebiete der Malteser - Taubenzucht durch Wort, Schrift und Anschauungsmaterial, insbesondere im Rahmen von Rundschreiben und Berichten in den Fachzeitschriften als offizielle Bekanntmachungsorgane.

§3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten, Zusammenarbeit, Ehrungen:

Mitglied im Club kann jeder Züchter, Halter und Freund der Maltesertaube werden, der unbescholten und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Durch seinen Beitritt erkennt der Aufzunehmende die Satzung und die bisher gefassten Beschlüsse vom Vorstand und der Mitgliederversammlung als Verbindlich an. Der Austritt kann zum Jahresende erfolgen. Er muss schriftlich erklärt werden.
Außerdem erlischt die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss. Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Billigung der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn sich das Mitglied gegen die Clubinteressen in gröblicher Weise vergeht oder seinen Mitgliedspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt.
Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Clubvermögen, sind jedoch zur Zahlung des festgesetzten Beitrages für das laufende Jahr und evt. rückständiger sonstiger Leistungen an den Club verpflichtet. Die Mitgliedschaft in verschiedenen Gruppen ist nicht möglich, wohl aber bleibt es jedem Mitglied freigestellt, in welcher Gruppe er geführt werden will.
Der Club kann in Absprache mit den Gruppen verdiente und langjährige Mitglieder mit einer silbernen oder goldenen Nadel ehren. Voraussetzung: 15 Jahre für Silber, 25 Jahre für Gold, 10 bzw. 15 Jahre Vorstandschaft Ernennung zu Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorstand sind ebenfalls möglich.
Anträge zu einer VDT Ehrung werden vom Vorstand auf einem VDT Formblatt gestellt. Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.

§4 Organe, Vorstand, Wahlen

Der Vorstand des Clubs besteht aus dem 1. Vors., dem 2. Vors., dem Schriftführer, dem Kassierer, sowie dem Zuchtwart und den jeweiligen Gruppenvors. als Beisitzer. Der 1. Vors. oder im Verhinderungsfall der 2. Vors., der Schriftf. oder der Kassierer führen bei der Mitgliederversammlung den Vorsitz und leiten die Geschäftsführung. Der Schriftführer führt den Schriftwechsel und protokolliert alle Beschlüsse und Verhandlungen. Der Kassierer führt die Kassengeschäfte des Clubs entsprechend den gefassten Beschlüssen, er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen. 
Die Beiträge der Mitglieder werden von den Gruppenkassierern eingezogen und bis zum 30.06. jeden Jahres an den Kassierer des Clubs überwiesen. Die Höhe des abzuführenden Betrages der Gruppen, sowie die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach den jeweiligen Beschlüssen der JHV des Clubs.
Die Kassenbücher des Clubs werden jeweils vor der JHV von 2 neutralen, nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder auf ihre Richtigkeit überprüft. Der Zuchtwart hat für eine einheitliche Ausrichtung der Zucht nach dem Standard Sorge zu tragen. Ihm obliegt weiterhin die Schulung der Sonderrichter und Sonderrichter-Anwärter. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim, bei mehreren vorgeschlagenen Bewerbern, XX oder per Aklamation bei nur einem Bewerber. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied des Clubs. 
Der Vorstand vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich und führt alle Geschäfte, soweit sie nicht den Mitgliederversammlungen ausdrücklich vorbehalten sind. Es wird von der Versammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei zu berücksichtigen ist, dass in jedem Jahr nur ein Teil des Vorstandes gewählt wird, um zu vermeiden, dass der gesamte Vorstand auf einmal ausscheidet. Der Vorstand wird wie folgt gewählt: In einem Jahr stellt der 1. Vors., der Kassierer, sowie der 2. Schriftführer sein Amt zur Wahl, im nächsten Jahr der 2. Vors., der Zuchtwart und der 1. Schriftführer.
Entsprechend wird die Wahl in den Gruppen durchgeführt.

§5 JHV, Vorstandssitzung, Jungtierbesprechung,Sonderschauen

Oberstes Beschlussorgan ist die JHV des Clubs, die überalle wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu entscheiden hat. Sie muss jährlich einmal zusammentreffen. Der Beschlussfassung der JHV sind vorbehalten: Die Vorstandswahlen, Entgegennahme des Geschäftsberichtes, Jahresbericht des 1. Vors., der Gruppen,Entlastung des Vorstandes, Beitragsfestsetzung, Satzungsänderung, Festlegung der Sonderschauen und der Sonderrichter, sowie JHV und Ort der nächsten Sommertagung. Auflösung des Clubs.
Die JHV wird vom 1. Vors. schriftlich mindestens 2 Wochen vor Beginn der Tagung einberufen. Die jährlich abzuhaltende Jungtierbesprechung sollte nach Möglichkeit zusammen mit der JHV durchgeführt werden. Alljährlich sollte eine Hauptschau und die jeweiligen Gruppenschauen, sowie eine Sonderschau anlässlich der VDT-Schau durchgeführt werden, das Votum über die S.Schauen wird von der JHV bestimmt. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht satzungsmäßige Vorschriften etwas anderes bestimmen.
Anträge zur JHV müssen mindestens 10 Tage vor Versammlungsbeginn beim 1. Vors. vorliegen. Der Gruppenkassierer hat bis zum 30.05. des laufenden Jahres mit dem Kassierer des H.Vereins für alle Gruppenmitglieder abzurechnen. Jugend ist Beitragsfrei.
Gleichzeitig ist eine Mitgliederliste mit dem neuesten Stand dem 1. Vors. des Clubs zuzusenden. Der VDT Beitrag wird vom H.Verein bezahlt. Die Durchführung der Gruppen S, Schau und Verpflichtung der SR ist Sache der Gruppen. 

§6 Gruppen:
Innerhalb jeder Gruppe sollte jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung, sowie eine Sonder-Schau durchgeführt werden. Der Gruppenversammlung sind die gleichen Aufgaben wie des Hauptvereins vorbehalten.
Der Hauptverein erhält von den Gruppen einen von der Versammlung beschlossenen Anteil der Mitgliedejahresbeiträge.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder des Clubs haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Club, entsprechend den maßgebenden Beschlüssen in den Verwaltungsorganen. Sie sind zur Ausübung des Stimmrechts und zur tatkräftigen Mitarbeit berechtigt und verpflichtet. Die Mitglieder haben die Pflicht, die maßgebenden Beschlüsse des Vorstandes und der JHV einzuhalten und sie zu befolgen, sowie ihre Beiträge und sonstige Leistungen pünktlich zu entrichten. 
Der Jahresbeitrag wird von der JHV festgelegt und ist bis spätestens zum Ende des Geschäftsjahres zu begleichen. Der Vorstand behält sich vor, bei nicht Zahlung des Beitrages (mehr als 2 Jahre) die Streichung der Mitgliedschaft.

§8 Auflösung des Clubs:

Die Auflösung des Clubs und über die Verwendung evt. vorhandenen Clubvermögens kann nur auf Antrag von einem Mitglied gestellt werden. Dieser sollte spätestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung, in schriftlicher Form dem 1. Vorsitzendem vorliegen. Der Antrag ist bei einer Anwesenheit von 50 % der ordentlichen Mitglieder und einer 2/3 Mehrheit angenommen.
Das Clubvermögen wird, bei einer Auflösung, an den VDT zur freien Verfügung weitergegeben.


Dietenbach, den 31.03.2000

Der Vorstand: Alfons Finkernagel



Historische Satzung von 1906

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