Club

Satzung

Club der Maltesertaubenzüchter 
Deutschlands
Satzung:
§1
Der Verein führt den Namen "Club der
Maltesertauben -Züchter Deutschlands, gegr. 1906 in
Dresden". Er hat seinen Sitz am jeweiligen 'Wohnsitz
des 1. Vorsitzenden.
Der Zugehörigkeitsbereich des Clubs erstreckt sich
auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Aus-
ländische Mitglieder können zu gleichen Bedingungen
aufgenommen werden.
Der Club gehört als Untergliederung dem Verband -
Deutscher -Taubenzüchter VDT bzw. dem Bund -
Deutscher - Rassegeflügelzüchter BDRG an. Die
Satzungen der übergeordneten Organisationen gelten
bei Widersprüchen mit dieser Satzung als vorrangiges
Recht.

§2
Zweck, Aufgaben und Ziele: Sinn und Zweck des
Clubs ist die Zusammenfassung von Maltesertauben -
Züchter zur gemeinschaftlichen und ideellen
Förderung, der gleichmäßigen Zuchtausrichtung
nach entsprechenden Bewertungsrichtlinien, sowie
der Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder auf
allen Gebieten der Zucht der Maltesertauben.
Weiterhin ist es wichtig, die Sonderrichter zu
schulen und den Sonderrichternachwuchs
heranzuziehen. Hierzu bestimmt der Club in
Zusammenarbeit mit dem BZA des BDRG den
Standard und die Entwicklung der Malteser vom
rassezüchterischen Standpunkt aus. Er fördert insbe-
sondere die Wettbewerbe durch Veranstaltungen von
Sonderschauen. Außerdem gehört hierzu die Unter-
richtung der Mitglieder auf dem Gebiete der Malteser
- Taubenzucht durch Wort, Schrift und Anschauungs-
material, insbesondere im Rahmen von Rundschreiben
und Berichten in den Fachzeitschriften als offizielle
Bekanntmachungsorgane.

§3
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten,
Zusammenarbeit, Ehrungen:
Mitglied im Club kann jeder Züchter, Halter und
Freund der Maltesertaube werden, der unbescholten
und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Zum
Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag
erforderlich. Durch seinen Beitritt erkennt der Aufzu-
nehmende die Satzung und die bisher gefassten Be-
Schlüsse vom Vorstand und der Mitgliederver-
sammlung als verbindlich an. Der Austritt kann zum
Jahresende erfolgen. Er muss schriftlich erklärt werden.
Außerdem erlischt die Mitgliedschaft durch Tod oder
Ausschluss. Der Ausschluss kann vom Vorstand mit
Billigung der Mitgliederversammlung ausgesprochen

werden, wenn sich das Mitglied gegen die
Clubinteressen in gröblicher Weise vergeht oder
seinen Mitgliedspflichten trotz Mahnung nicht
nachkommt. Ausscheidende Mitglieder haben kein
Anrecht auf das Clubvermögen, sind jedoch zur
Zahlung des festgesetzten Beitrages für das laufende
Jahr und evt. rückständiger sonstiger Leistungen
an den Club verpflichtet. Der Clubvorstand kann
verdiente und langjährige Mitglieder mit einer
silbernen oder goldenen Nadel ehren.
Voraussetzung: 15 Jahre für Silber, 25 Jahre für Gold,
10 bzw. 15 Jahre der Vorstandschaft. Ernennung zu
Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorstand sind nur für
Mitglieder die mindestens zwei Wahlperioden der
Vorstandschaft angehörten möglich.
Anträge zu einer VDT Ehrung werden vom Vorstand
auf einem VDT Formblatt gestellt. Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei.

§4
Organe, Vorstand, Wahlen
Der Vorstand des Clubs besteht aus dem 1. Vorstand,
dem 2. Vorstand, dem Schriftführer, dem Kassierer,
dem Zuchtwart, sowie dem Internetbeauftragten.
Der 1. Vorstand oder im Verhinderungsfall der 2.
Vorstand, der Schriftführer oder der Kassierer führen
bei der Mitgliederversammlung den Vorsitz und
leiten die Geschäftsführung. Der Schriftführer
führt den Schriftwechsel und protokolliert alle
Beschlüsse und Verhandlungen. Der Kassierer führt
die Kassengeschäfte des Clubs entsprechend den
gefassten Beschlüssen, er hat über alle Einnahmen und
Ausgaben Rechenschaft abzulegen. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages richtet sich nach den jeweiligen
Beschlüssen der JHV des Clubs.
Die Kassenbücher des Clubs werden jeweils vor der
JHV von 2 neutralen, nicht dem Vorstand angehören-
den Mitgliedern auf ihre Richtigkeit überprüft. Der
Zuchtwart hat für eine einheitliche Ausrichtung der
Zucht nach dem Standard Sorge zu tragen. Ihm obliegt
weiterhin die Schulung der Sonderrichter und Sonder-
richter-Anwärter. Die Wahl des Vorstandes erfolgt
geheim, bei mehreren vorgeschlagenen Bewerbern,
oder per Akklamation bei nur einem Bewerber.
Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied des
Clubs. Der Vorstand vertritt den Club gerichtlich und
außergerichtlich und führt alle Geschäfte, soweit sie nicht
den Mitgliederversammlungen ausdrücklich
vorbehalten sind. Es wird von der Versammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei zu berücksichtigen
ist, dass in jedem Jahr nur ein Teil des Vorstandes zu
wählen ist. Um zu vermeiden, dass der gesamte
Vorstand auf einmal ausscheidet.
Der Vorstand wird wie folgt gewählt:
In einem Jahr stellt der 1.Vorsitzender, der Kassierer,
sowie der Internetbeauftragte sein Amt zur Wahl, im
nächsten Jahr der 2.Vorsitzender, der Zuchtwart, der 1.
Schriftführer und der Beisitzer.

§5
JHV, Vorstandssitzung, Jungtierbesprechung,
Sonderschauen
Oberstes Beschlussorgan ist die JHV des Clubs, die über
alle wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu
entscheiden hat. Sie muss jährlich einmal zusammentreffen.
Der Beschlussfassung der JHV sind vorbehalten: Die
Vorstandswahlen, Entgegennahme des Geschäfts-
berichtes, Jahresbericht des 1. Vorstand, Entlastung des
Vorstandes, Beitragsfestsetzung, Satzungsänderung,
Festlegung der Sonderschauen und der S. Richter, sowie
der Ort der nächsten JHV. Auflösung des Clubs.
Die JHV wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich mindestens
4 Wochen vor Beginn der Tagung einberufen. Die
jährlich abzuhaltende Jungtierbesprechung sollte nach
Möglichkeit zusammen mit der JHV durchgeführt
werden. Alljährlich sollte eine Hauptschau stattfinden,
die möglichst jedes Mal in einem anderen, der ehemaligen
Bezirke durch geführt werden soll, sowie eine
Sonderschau anlässlich der VDT-Schau. Eine
Sonderschau in den ehemaligen Bezirken Süd, West und
Ost sollen stattfinden um den älteren Züchtern die
Möglichkeit zu geben ihre Tiere auszustellen, wobei die
Hauptschau und die VDT-Schau Terminschutz haben.
Das Votum über die S.Schauen wird von der JHV bestimmt.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
sofern nicht satzungsmäßige Vorschriften etwas
anderes bestimmen.
Anträge zur JHV müssen mindestens 10 Tage vor
Versammlungsbeginn beim 1. Vors. vorliegen.

§6
Beiträge
Der Jahresbeitrag wird vom Kassier bis spätestens 31.
März des Jahres per SEPA Lastschriften Mandat
eingezogen oder vom Mitglied bis spätesens 31.März
des Jahres überwiesen. Jugend ist beitragsfrei.
Gleichzeitig ist eine Mitgliederliste vom Kassier mit dem
neuesten Stand dem 1.Voesitzenden des Clubs
zuzusenden. Der VDT Beitrag wird vom Club bezahlt.

§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Clubs haben das Recht auf volle
Unterstützung und Förderung durch den Club,
entsprechend den maßgebenden Beschlüssen in den
Verwaltungsorganen. Sie sind zur Ausübung des
Stimmrechts und zur tatkräftigen Mitarbeit berechtigt und
verpflichtet. Die Mitglieder haben die Pflicht, die
maßgebenden Beschlüsse des Vorstandes und der JHV
einzuhalten und sie zu befolgen, sowie ihre Beiträge und
sonstige Leistungen pünktlich zu entrichten. Der
Jahresbeitrag wird von der JHV festgelegt und ist bis
spätestens zum 31. März des Jahres zu begleichen. Der
Vorstand behält sich vor, bei Nichtzahlung des Beitrages
(mehr als 2 Jahre) die Mitgliedschaft zu streichen.

§8
Auflösung des Clubs:
Kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs
ist eine Mehrheit von Dreivierteln der auf der
außerordentlichen Mitgliederversammlung
anwesenden Delegierten erforderlich.
Das Clubvermögen wird, bei einer Auflösung, an den VDT
zur freien Verfügung weitergegeben.

Burgkirchen, den 03.10.2023



Der Vorsitzende: Franz Mitterer


Historische Satzung von 1906

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